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öffentlich


Vollzug des Baugesetzbuchs (BauGB): Aufstellung des Bebauungsplans "Bachmehring-Südost"; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB sowie Satzungsbeschluss



Sachvortrag:
 
Abwägungsempfehlungen zu den Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit und von Behörden sowie sonstigen Träger*innen öffentlicher Belange anlässlich der Auslegung "Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB" in der Zeit vom 1. Februar 2024 bis einschließlich 1. März 2024 zur Aufstellung des Bebauungsplans "Bachmehring-Südost".
 
 
A          Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger*innen öffentlicher Belange
A1        Folgende Behörden und sonstigen Träger*innen öffentlicher Belange wurden am Verfahren beteiligt:
1.         Amt für Ländliche Entwicklung
2.         Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bereich Landwirtschaft
3.         Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Rosenheim
4.         Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
5.         Bayerischer Bauernverband, Rosenheim
6.         Bayernwerk AG Netzcenter, Ampfing
7.         Bund Naturschutz, Rosenheim
8.         Deutsche Telekom
9.         Regierung von Oberbayern
10.       Regionaler Planungsverband Südostoberbayern
11.       Stadt Wasserburg am Inn, Stadtwerke Wasserburg am Inn
12.       Gemeinde Amerang
13.       Gemeinde Babensham
14.       Gemeinde Griesstätt
15.       Gemeinde Schonstett
16.       Kreisbauamt
17.       Landratsamt Rosenheim, Bauleitplanung
18.       Landratsamt Rosenheim, Untere Naturschutzbehörde
19.       Landratsamt Rosenheim, Kreisbrandrat
20.       Landratsamt Rosenheim, Immissionsschutz
21.       Landratsamt Rosenheim, Gesundheitsamt
22.       Landratsamt Rosenheim, Wasserrecht SG 34
23.       Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
24.       Zweckverband zur Wasserversorgung der Schonstetter Gruppe
 
 
A2        Folgende am Verfahren beteiligten Behörden und Träger*innen öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:
 
Amt für Ländliche Entwicklung
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Rosenheim
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Bund Naturschutz, Rosenheim
Deutsche Telekom
Stadt Wasserburg am Inn, Stadtwerke Wasserburg am Inn
Gemeinde Babensham
Gemeinde Griesstätt
Gemeinde Schonstett
Kreisbauamt
Landratsamt Rosenheim, Immissionsschutz
Landratsamt Rosenheim, Gesundheitsamt
Landratsamt Rosenheim, Wasserrecht SG 34
 
 
A3        Folgende Behörden und Träger*innen öffentlicher Belange hatten weder Bedenken, Einwände noch Anregungen gegen die Planung vorgetragen:
 
Gemeinde Amerang
 
 
A4        Folgende am Verfahren beteiligten Behörden und Träger*innen öffentlicher Belange haben Äußerungen vorgebracht, die wie folgt abgewogen und beschlossen werden:
 
1          Bayerischer Bauernverband, Rosenheim - Stellungnahme vom 21. Februar 2024
 
Nach Rücksprache mit dem zuständigen Ortsobmann bestehen gegen o.g. Aufstellung des Bebauungsplanes unsererseits grundsätzlich keine Bedenken.
Da jedoch das geplante Baugebiet von landwirtschaftlichen Grundstücken umgeben ist, sollte im Beschrieb auf mögliche Emissionen und Immissionen (Lärm und Geruch) aus der angrenzenden Landwirtschaft hingewiesen werden.
 
Beschluss:
Unter Hinweise D Punkt 8 wird bereits auf die zu duldenden Emissionen und Immissionen hingewiesen.
 
 
Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
16
 
2          Landratsamt Rosenheim, Bauleitplanung - Stellungnahme vom 20. Februar 2024
 
.bauplanungsrechtlich sollte noch folgende redaktionelle Klarstellung vorgenommen
werden: C 1.6
Im Bebauungsplan kann ein vom Bauordnungsrecht abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsflächen festgelegt werden; die "Bemessung" (Ermittlung der Abstandsfläche) ist jedoch durch den Bebauungsplan nicht veränderbar.
Die vorliegende Planung stellt mutmaßlich auf die Beachtung der gesetzlichen Abstandsflächen der BayBO ab? Das sollte auch so als Festsetzung formuliert sein.
 
Beschluss:
Es erfolgt eine entsprechende redaktionelle Änderung von Punkt C 1.6.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
16
 
 
3          Bayernwerk AG Netzcenter, Ampfing - Stellungnahme vom 31. Januar 2024
 
.die Stellungnahme vom 18.09.2023 hat weiterhin Bestand.
 
Stellungnahme vom 18.09.2023:
..gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
 
In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.
 
Kabel: Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse.
 
Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.
 
Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen.
 
Kabelplanung(en):
Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine
Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder
Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.
 
Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.
 
Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen:
           Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.
           Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist uns ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt wer-den können.
 
Für Kabelhausanschlüsse dürfen nur marktübliche und zugelassene Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Ein Prüfungsnachweis der Einführung ist nach Aufforderung vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung auf-zunehmen.
 
Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter:
https://www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html
 
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und in der weiterführenden Planung und Ausführung berücksichtigt. Die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen werden von Bepflanzung freigehalten. Notwendige Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben werden der Bayernwerk AG zur Stellungnahme rechtzeitig vorgelegt. Die aufgeführten Hinweise werden zur Berücksichtigung auch an die Bauherr*innen weitergegeben.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
16
 
 
4          Regierung von Oberbayern - Stellungnahme vom 30. Januar 2024
 
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gab mit Schreiben vom 18.09.2023 zuletzt eine Stellungnahme zu o.g. Bebauungsplan ab. Auf diese Stellungnahme dürfen wir verweisen.
 
Abwägung durch die Gemeinde:
Laut Auszug aus dem Sitzungsprotokoll des Gemeinderats vom 14.11.2023 wurden die untere Bau-aufsichts- sowie die untere Naturschutzbehörde am Verfahren beteiligt und haben sich entsprechend geäußert.
 
Ergebnis
Der o.g. Bebauungsplan steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.
 
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
16
 
 
5          Regionaler Planungsverband Südostoberbayern - Stellungnahme vom 5. Februar 2024:
 
Die Belange der Regionalplanung sind in der Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde (Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 24.1) berücksichtigt. Weitere wesentliche Erkenntnisse zur o.g. Planung liegen nicht vor. Deshalb ist eine zusätzliche Stellungnahme aus Sicht des Regionalen Planungsverbandes nicht erforderlich.
 
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
16
 
 
6          Zweckverband zur Wasserversorgung der Schonstetter Gruppe - Stellungnahme vom 20. Februar 2024
 
Die aktuelle Hauptleitungstrasse über die FI.Nrn. 193 und 194, Gemarkung Bachmehring, führt notariell ungesichert durch Privatgrund. Eine Verlegung dieser Hauptleitung im Zuge der Baugebietsneuausweisung kann nur über Privatgrund erfolgen. Hierfür gibt es aber keine Zustimmungen bzw. Dienstbarkeitszusagen der betroffenen Grundstückseigentümer.
Um die Problematik der notariell ungesicherten Leitungen auf Privatgrund in dem Bereich zu lösen, ist eine großflächige Umverlegung der Hauptleitung notwendig. Von Seiten des Zweckverbandes wäre folgender Trassenvorschlag sinnvoll: Die Hauptleitung sollte am südlichen Ende der FI.Nr. 295/7, Gemarkung Bachmehring, auf Höhe Otto­Geist-Straße 17 gefasst werden und über die private Straße FI.Nrn. 295/7, 295/2 und 296/3, Gemarkung Bachmehring, zur Wasserburger Straße geführt werden. Um einen Ringschluss zu erreichen, sollte weiters die vorhandene Stichleitung vor dem Anwesen Wasserburger Straße 7a gefasst werden und auf Höhe der FI.Nr. 296/3, Gemarkung Bachmehring, mit der vorgenannten Hauptleitung verbunden werden. Diese neue Hauptleitung verläuft dann entlang der Wasserburger Straße (FI.Nrn. 299/23 und 89/9, Gemarkung Bachmehring) in nördliche Richtung, bis sie auf Höhe St.-Rupertus-Straße 2 wieder an die vorhandene Hauptleitung angeschlossen werden kann.
Das Baugebiet Bachmehring Südost könnte dann mit einer Stichleitung in der Erschließungsstraße erschlossen werden. Voraussetzung für die Umsetzbarkeit dieser Planung ist jedoch die Zustimmung der Eigentümerin der o.g. privaten Straße (FI.Nrn. 295/7, 295/2 und 296/3, Gemarkung Bachmehring). Nachdem die aktuelle Leitungsführung aber auch über Flurstücke verläuft, die dieser Eigentümerin gehören, hat eine Zustimmung zur neuen Trassenführung für die Eigentümerin der privaten Zufahrtsstraße auch einige Vorteile. Die Verhandlungen über die Zustimmung zur neuen Trassenführung laufen derzeit.
Im Zuge der Hauptleitungsumverlegungsarbeiten sollte der von uns für das Baugebiet Bachmehring Südwest empfohlene Ringschluss über den gemeindlichen Weg, FI.Nrn. 201 und 251, Gemarkung Bachmehring, umgesetzt werden (vgl. Stellungnahme vom 30.09.2022 für die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Raum Wasserburg a. Inn), weil diese Leitung an die neu erstellte Hauptleitung in der Wasserburger Straße angebunden würde.
Zur besseren visuellen Darstellung liegt dieser Stellungnahme eine Zeichnung der neu geplanten Hauptleitungen inklusive der Darstellung der wegfallenden Hauptleitungen bei.
 
Wir weisen darauf hin, dass der Brand-/Löschwasserschutz zu prüfen ist. In dem Zuge ist es wichtig, dass der aktuell vorhandene Oberflurhydrant neben dem Anwesen St.-Rupertus-Straße 6 erhalten bleibt bzw. nur geringfügig versetzt wird. Im Bereich des aktuellen Hydrantenstandortes ist in der Baugebietsplanung Baumbepflanzung vorgesehen. Hier ist es notwendig, eine öffentliche Fläche als Hydrantenstandort festzusetzen.
 
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und in der weiteren Planung berücksichtigt.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
16
 
 
7          Landratsamt Rosenheim, Brandschutzdienststelle - Stellungnahme vom 27. Februar 2024
 
In Bezug auf das o. g. Vorhaben der Gemeinde Eiselfing gibt es seitens der Brandschutzdienststelle grundsätzlich keine Einwände. Dennoch bitten wir den notwendigen Löschwasserbedarf, im Besonderen den Abstand der 1. Löschwasserentnahmestelle zum jeweiligen Objekt sowie die Leistungsfähigkeit (Grundschutz 48 cbm/h) zu beachten.     
Mit dieser Stellungnahme werden nur die Belange der Feuerwehr im abwehrenden Brandschutz angesprochen. Es werden keine Aussagen zum baulichen Brandschutz getätigt. Die Planungshilfen zur Bauleitplanung wurden der Vollständigkeit halber dieser Stellungnahme beigefügt. Von Seiten der Brandschutzdienststelle gibt es derzeit keine weiteren Anmerkungen zur Planung.
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und in der weiteren Planung berücksichtigt.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
16
 
 
8          Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - Stellungnahme vom 27. Februar 2024
 
Es bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit gegen die Planung. Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 23.10.2023.
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und in der weiteren Planung berücksichtigt.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
16
 
 
9          Wasserwirtschaftsamt Rosenheim - Stellungnahme vom 26. Februar 2024
 
Die Aufnahme der Fläche für Wasserrückhalt, Versickerung und Verdunstung in die Maßnahmenfläche 2 südöstlich der geplanten Gebäude begrüßen wir ausdrücklich. Trotz des Beschlusses des Gemeinderates vom 14.11.2023 empfehlen wir zur Verbesserung des lokalen Mikroklimas sowie zur Vorsorge vor Klimaänderungen auch geplante Garagen der Parzellen 1-3 mit begrünten Flachdächern zu auszustatten. Gemäß unserer Stellungnahme vom 22.09.2023 bitten wir wiederholt, den dritten Absatz aus Punkt 7 (Starkniederschläge) der Hinweise des o.g. Bebauungsplanes in die Festsetzungen zu übertragen. 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Aus planerischer Sicht sollen die Garagen mit Satteldach ausgeführt werden. Die Regelung des dritten Absatzes Starkniederschläge ist bereits bei der Festsetzung der FFB berücksichtigt und eine textliche Festsetzung ist somit nicht erforderlich.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
16
 
 
10        Landratsamt Rosenheim, Untere Naturschutzbehörde - Stellungnahme vom 5. März 2024
 
§ 18 BNatSchG sieht für die Bauleitplanung (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan) und für
verfahren zu Innenbereichssatzungen nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB die Anwendung der
Vorschriften des BauGB vor, wenn aufgrund dieser Verfahren Eingriffe in Natur und
Landschaft zu erwarten sind. Nach § 1 a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist die Eingriffsregelung mit
ihren Elementen Vermeidung und Ausgleich im Bauleitplanverfahren in der Abwägung nach §
1 Abs.7 BauGB zu berücksichtigen, zu 2.4 Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit
 
Die Eingriffsfläche in der Berechnung des BP Umgriffs ist plötzlich nur noch 3300 qm statt
wie bisher 7560 qm - die neuen Zahlen sind nicht nachvollziehbar-
 
Die eindeutige Abgrenzung der Ausgleichsfläche und Abschottung durch z.B Holzzaun und/
oder Pflanzung einer dornigen Hecke (+Beschilderung) als Schutz vor Betreten ist
erforderlich, da die Ausgleichsfläche sonst ständig betreten wird und sich keine
naturschutzfachlichen Entwicklungsziele erreichen lassen.
redaktionell ergänzen:
Planzeichen Sträucher fehlt noch
 
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise und Änderungen werden berücksichtigt beziehungsweise überprüft und gegebenenfalls berichtigt.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
7
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
16
 
 
B          Beteiligung der Öffentlichkeit:
 
Hierzu gingen keine Stellungnahmen ein.          

Beschluss:
 
Der Gemeinderat Eiselfing beschließt gem. § 10 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan "Bachmehring-Südost" mit Einbeziehung der vorstehenden Beschlüsse als Satzung. Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss nach Vorliegen der überarbeiteten Planung mit Stand vom 5. März 2024 entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bekanntzumachen.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
16
 

 



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Gemeinde Eiselfing
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